Für den Einsatz von Freiwilligendienstleistenden gelten neben dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendienstleistenden (JFDG), dem Bundesfreiwilligendienstgesetzt (BFDG) auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie bei minderjährigen Freiwilligen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Als Einsatzstellen im Sport kommen Vereine, Verbände und Sporteinrichtungen in Frage, die regelmäßig Spiel-, Sport- und Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche organisieren und sonstige Betreuungsdienste für diese Zielgruppe anbieten. Auch Sportverbände, Schulen und Kitas gehören zu den Einsatzstellen.
Fachliche und persönliche Beratung der Freiwilligen durch eine feste Ansprechperson (Anleitung). Dazu gehören regelmäßige Feedbackgespräche, Unterstützung der Freiwilligen in der Durchführung der übertragenen Aufgaben.
Abwicklung des Bewerbungsverfahrens
Koordination des FWD im Gesamtverein
Erfüllung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (Gewährung von Urlaub, Freistellung für Seminare und Bildungstage, Zahlung des Einsatzstellenbeitrages)
Zusammenarbeit mit der Hamburger Sportjugend und den zuständigen Bildungsreferent*innen
Die Kosten für die 15 verpflichtenden Seminartage des Trägers werden i.d.R. durch die Hamburger Sportjugend getragen (15 = je 5 Einführungs-, Zwischen- und Abschlussseminar).
Die Kosten für die 10 „freien“ Seminartage werden i.d.R. von der Einsatzstelle getragen.
Freiwilligen werden 30 Urlaubstage bei einem 12-monatigen FWD gewährt.
Freiwillige werden arbeitsmarktneutral eingesetzt und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte