Konsequenzen im polizeilichen Ermittlungs-oder staatsanwaltlichen Klageverfahren

In der Vereinbarung gemäß § 72a SGB VIII ( Punkt 4 c) zwischen der Sozialbehörde und der Hamburger Sportjugend (HSJ) ist geregelt, dass:

„[…] sollten gegen Hauptamtliche, Freiwilligendienstleistende und Neben- und Ehrenamtliche polizeiliche Ermittlungs- oder staatsanwaltliche Klageverfahren gemäß § 72 a Abs. 1 SGB VIII anhängig sein, […]

muss das HSB-Mitglied beschuldigte Personen von Kontakten mit Minderjährigen ausschließen können; sofern dies nicht zu gewährleisten ist,
müssen beschuldigte Personen für die Zeit des Ermittlungs- und Klagverfahrens gänzlich aus der Organisation ausgeschlossen werden können.

Sofern HSB-Mitglieder gegen diese Regelungen verstoßen, kann die HSJ diesen HSB-Mitgliedern Fördermittel vorenthalten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung!