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Prävention sexualisierter Gewalt

Rechtliche Grundlagen

Das Bundeskinderschutzgesetz (BuKischG) schreibt seit 2012 den Ausschluss einschlägig Vorbestrafter nach § 72a SGBVIII im Kinder- und Jugendbereich fest: Personen, deren Führungszeugnis Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit aufweist, sind von der Kinder- und Jugendarbeit im Verein/Verband auszuschließen.

Die Hamburger Sportjugend als Träger der freien Jugendhilfe und die Stadt Hamburg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gefordert, entsprechend des BuKischG eine Vereinbarung abzuschließen. Die Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung, die verbindlichen Charakter für die Mitgliedsvereine und –verbände hat, erfolgte zwischen der Hamburger Sportjugend und der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg erstmals im August 2014. Im Dezember 2020 hat die Mitgliederversammlung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) das Stufenmodell zur Prävention und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt verabschiedet. Die DOSB-Mitgliedsorganisationen verpflichten sich damit zur schrittweisen Umsetzung von diesem bis spätestens zum 31. Dezember 2024, mit dem Ziel den Fokus nicht nur auf die wichtige Präventionsarbeit, sondern auch auf die Bereiche Intervention und Aufarbeitung zu setzen.

Die Hamburger Sportjugend erfüllt mit der Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss (2020) einschlägig vorbestrafter Personen gemäß § 72 a SGB VIII gemeinsam mit der Sozialbehörde bereits 2021 alle Vorgaben des Stufenmodells zur Prävention und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und geht in einigen Punkten sogar darüber hinaus. 

Infolge des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen wurde der § 72 a SGB VIII u.a. hinsichtlich der genannten Straftatbestände und datenschutzrechtlichen Ausgestaltung der Einsichtnahme in Führungszeugnisse geändert. Die Hamburger Sportjugend (HSJ) hat darauf basierend im November 2023 Änderungen für die gemeinsam mit der Hamburger Sozialbehörde abgeschlossene Vereinbarung beschlossen.
Die Änderungsvereinbarung zum Tätigkeitsausschluss (Stand: Januar 2024) enthält die aktuellen Straftatbestände und einen Passus, welcher einen Tätigkeitsausschluss auch für Personen zulässt, welche aufgrund einer nicht in § 72 a SGB VIII genannten Straftat verurteilt sind.

Die detailierten Maßnahmen finden sich hier: Maßnahmen des Kinderschutz .

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Referent Prävention sexualisierter Gewalt und Int. Begegnungen

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